Verleih-agb´s

 

Nutzungsbedingungen

 

Vorwort:

 

Die Fahrradbox ist der Grundstein des Projektes „Rad & TaRtE“, einem Projekt des Spielhaus unterer Schlossgarten (Stuttgarter Jugendhaus gGmbH). Das Projekt wird gefördert von dem Projektmittelfond Zukunft der Jugend der Stadt Stuttgart und der Stuttgarter Kinderstiftung. Das Ausleihen von Fahrrädern für Schulklassen, Kinder- & Jugendgruppen sozialer Einrichtungen sowie Kinder und Jugendliche ist ein kostenloses Angebot und verfolgt keine kommerziellen Zwecke.

 

Wir möchten allen Kindern und Jugendlichen die Möglichkeit bieten Fahrrad fahren lernen zu können und bieten deshalb sowohl offene Fahrradtrainings für Kinder & Jugendliche zwischen 6 – 13 Jahren, sowie die kostenlose Leihe von Fahrrädern für Schulen, soziale Einrichtungen sowie Kinder und Jugendliche.

 

Wir bitten Dich, so sorgsam wie möglich mit den Fahrrädern umzugehen, damit diese so lange und so vielen Menschen wie möglich zur Verfügung stehen können. Die hier vorliegenden Nutzungsbedingungen sollen dieses Anliegen unterstützen.

 

 

 

§1 Geltungsbereich

 

(1)   Die Fahrradbox wird betrieben von der Stuttgarter Jugendhaus gGmbH und verleiht an Schulen, soziale Einrichtungen sowie Privatpersonen, die sich als Leihpartner beim Spielhaus unterer Schlossgarten registriert haben (im Folgenden: „Entleiher!), kostenlos Kinder- und Jugendfahrräder zu den nachstehenden Bedingungen. Selbstverständlich ist „Entleiher“ neutral zu sehen. Dabei sind von uns alle Personen m/w/d angesprochen.

 

(2)   Die Leihe der Fahrräder werden vom Spielhaus unterer Schlossgarten (im Folgenden: „Verleiher“ [ebenfalls m/w/d]) organisiert.

 

(3)   Durch die Entleihe eines oder mehrerer Fahrräder akzeptiert der Entleiher die jeweilige Fassung dieser Nutzungsbedingungen.

 

(4)   Abweichende Regelungen sind in gegenseitigem Einvernehmen möglich, sofern diese vorab schriftlich (ausdrücklich inklusive via E-Mail Verkehr) vereinbart wurde.

 

§2 Registrierung

 

(1)   Die Registrierung erfolgt einmalig beim Entleiher. Entleiher können Schulen, Soziale Einrichtungen und Privatpersonen werden.

 

a.       Als Pfand hinterlässt der Entleiher eine Personalausweis-Kopie.

 

(2)   Bei Schulen und sozialen Einrichtungen wird mit dem jeweiligen Träger wird eine verantwortlich Person als direkter Ansprechpartner vereinbart. 

 

(3)   Angestellte, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, dieser Schulen/sozialer Einrichtungen über die vereinbarte Person Fahrräder für die vom Entleiher betreuten Kinder und Jugendlichen ausleihen. Dies kann jedoch nur für Kinder und Jugendliche passieren, welche die körperlichen Voraussetzungen mitbringen.

 

(4)   Bei Privatpersonen registriert sich ein Elternteil/Erziehungsberechtigter. Im Anschluss können die Kinder, nach Voranmeldung durch die Eltern/Erziehungsberechtigten, Fahrräder auch selbstständig ausleihen. Dies kann jedoch nur für Kinder und Jugendliche passieren, welche die körperlichen Voraussetzungen mitbringen.

 

(5)   Die bei der Registrierung geforderten persönlichen Daten sind wahrheitsgemäß auszufüllen.

 

(6)   Die Registrierung ist erfolgreich abgeschlossen, sobald der Entleiher sich ein Passwort an seine gültige E-Mail-Adresse schicken lässt.

 

(7)   Der Entleiher hat dafür Sorge zu tragen, dass sein Passwort sicher ist und vor dem unbefugten Zugriff durch Dritte geschützt sind.

 

(8)   Der Entleiher ist verpflichtet, den Verleiher unverzüglich zu unterrichten, wenn ihm Anhaltspunkte für eine missbräuchliche Verwendung seines Passwortes bekannt werden. Falls diese Informationspflicht nicht wahrgenommen wird, ist der Entleiher für alle Kosten und Schäden, die dem Verleiher aus diesen Zuwiderhandlungen entstehen, verantwortlich und haftbar.

 

(9)   Eine Weitergabe des Passwortes an Dritte ist untersagt.

 

(10)                      Reservierungszeiten sind einzuhalten und nicht zu überschreiten, andernfalls behält sich der Verleiher den Ausschluss des Entleihers von der Entleihe vor. Sollte der Entleiher das Fahrrad zu Beginn der Reservierung eines anderen Entleihers noch in Nutzung haben, so wird der Entleiher zur Rückgabe aufgefordert.

 

§ 3 Buchung

 

(1)   Eine Buchung ist nur mit Vorabreservierung über die Homepage (www.spielhaus-stuttgart.de) möglich. Eine Buchung wird erst mit der Buchungsbestätigung des Verleihers wirksam.

 

(2)   Es gibt die Möglichkeit eine Reservierung auf einen späteren Zeitpunkt zu verschieben. Voraussetzung hierfür ist das der gewünschte Termin noch nicht anderweitig gebucht wurde.

 

(3)   Überschneidungen mit bereits erfolgten Buchungen Dritter sind nicht zulässig.

 

(4)   Fahrräder, die nicht reserviert und nicht in Nutzung sind, können vom Entleiher auch direkt ohne Vorabreservierung in Nutzung genommen werden. Hierfür ist auch der Buchungsprozess auf der Homepage zu durchlaufen.

 

(5)   Die Nutzung von Fahrrädern beschränkt sich auf maximal einen Tag (während der Öffnungszeiten des Spielhaus).

 

(6)   Buchungen können bis zu einer Woche vor dem Leihverhältnis storniert werden.

 

(7)   Buchungsänderungen können telefonisch oder per Mail angefragt werden.

 

(8)   Der Entleiher darf die Fahrräder nur innerhalb des gebuchten Zeitraums nutzen. Eine Verlängerung des Buchungszeitraums ist nach Buchungsbeginn nicht möglich.

 

§4 Benutzungsregeln

 

Zu keiner Zeit erwirbt der Entleiher Eigentumsrechte an den Fahrrädern. Der Entleiher darf die Fahrräder nur zum vertragsmäßigen Gebrauch nutzen.

 

(1)   Insbesondere ist dem Entleiher untersagt:

 

a.       Die Fahrräder an Dritte, die nicht der eigenen Institution/sozialen Einrichtung angehören, zu überlassen.

 

b.       Umbauten oder sonstige Eingriffe an den Fahrrädern vorzunehmen!

 

c.        Die Fahrräder gewerblich auf Kosten Dritter zu nutzen.

 

(2)   Insbesondere ist der Entleiher dazu verpflichtet:

 

a.       Die Fahrräder ausschließlich sachgemäß gem. Nutzungseinweisung zu gebrauchen und die geltenden Straßenverkehrsregeln gem. StVO zu beachten.

 

b.       Vor Fahrtbeginn Fahrtauglichkeit und Verkehrstauglichkeit der Fahrräder selbst zu überprüfen. Dies beinhaltet einen Bremstest.

 

c.        Sich beim Transport von Gegenständen von deren ordnungsgemäßer Befestigung zu überzeugen.

 

d.       Etwaige Mängel der Fahrräder dem Verleiher unverzüglich mitzuteilen. Sollte der Mangel die Verkehrssicherheit beeinflussen, dürfen alle betroffenen Fahrräder nicht weiter genutzt werden. Auch kleinere Mängel wie Reifenschäden, Felgenschäden oder Gangschaltungsdefekte sind unverzüglich mitzuteilen.

 

e.       Einen Diebstahl von einem oder mehreren Fahrrädern während der Anmietung unverzüglich dem Verleiher sowie einer zuständigen Polizeidienststelle zu melden.

 

f.         Die Fahrräder zum Ende der gebuchten Zeit ordnungsgemäß, wenn die Fahrräder in sauberem und betriebsbereitem Zustand sind, dem Verleiher zurückzugeben.

 

 

 

(3)   Beginn und Ende der Anmietung

 

a.       Die Anmietung beginnt mit der Übergabe der Fahrräder beim Verleiher und dem Unterzeichnen des Haftungsverzichts.

 

b.       Die Anmietung endet mit der Rückgabe der Fahrräder beim Verleiher.

 

c.        Die Fahrräder sind während des Nichtgebrauchs mit dem/den beigefügten Schlössern an einem im Boden fest verankerten Gegenstand zu sichern.

 

d.       Der Entleiher hat beim Abstellen und Parken der Fahrräder darauf zu achten, dass durch die Fahrräder andere Verkehrsteilnehmer nicht behindert werden. In jedem Falle sind die Fahrradständer zu benutzen und darauf zu achten, dass nichts gegen die Ketten der Fahrräder gelehnt ist. Insbesondere Das Anlehnen an Fahrzeugen, Verkehrsschildern oder anderen Gegenständen ist aus Gründen der Verkehrssicherheit zu unterlassen. Die Fahrräder dürfen insbesondere nicht geparkt oder abgestellt werden

 

                                                               i.      An Bäumen

 

                                                             ii.      An Verkehrsampeln

 

                                                           iii.      An Parkuhren oder Parkscheinautomaten

 

                                                           iv.      Auf Gehwegen so, dass eine Durchgangsbreite von weniger als 1,50 Metern verbleibt

 

                                                             v.      Vor, an und auf Feuerwehranfahrtszonen

 

                                                           vi.      Im Abstand kleiner 5 Meter zu Flussufern und sonstigen Gewässern

 

 

 

§5 Datenschutz

 

(1)   Der Entleiher erklärt sich damit einverstanden, dass die folgenden persönlichen Daten zur Durchführung des Teilnahmevertrags elektronisch gespeichert und verarbeitet werden: Name, Geburtsdatum, Adresse und Anschrift, Eintrittsdatum, E-Mail-Adresse, Ausweiskopie, Buchungs- und Reservierungsverlauf.

 

(2)   Der Verleiher ist berechtigt, die persönlichen Daten des Entleihers zu speichern und verpflichtet sich, diese nur im Einklang mit den Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes zu verwenden.

 

(3)   Nach Abschluss des Leihverhältnisses werden die personenbezogenen Daten gelöscht.

 

(4)   Der Verleiher ist berechtigt, an Ermittlungsbehörden in erforderlichem Umfang Informationen des Entleihers, insbesondere die Anschrift, weiterzugeben, wenn die Behörde die Einleitung einer Ordnungswidrigkeit oder Strafverfahrens nachweist.

 

(5)   Ansonsten ist der Verleiher nicht befugt, personenbezogene Daten an Dritte weiterzugeben oder zu veröffentlichen. Eine Weitergabe in anonymisierter Form für wissenschaftliche Zwecke ist gestattet.

 

 

 

§6 Haftung

 

(1)   Die Haftung des Verleihers richtet sich nach den gesetzlichen Vorschriften. Danach hat der Verleiher insbesondere nur Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit zu vertreten und ist nicht verpflichtet, die Fahrräder für den vertragsgemäßen Gebrauch instand zu setzen oder instand zu halten.

 

Der Verleiher haftet, außer bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, auch nicht für Schäden, die daraus entstehen, dass ein oder mehrere Fahrräder trotz Buchung nicht zur Verfügung stehen.

 

(2)   Der Entleiher haftet für alle Veränderungen und Verschlechterungen der geliehenen Fahrräder, die nicht durch einen vertragsgemäßen Gebrauch der Sache herbeigeführt wurden, insbesondere für Beschädigungen und den Verlust eines oder mehreren Fahrrädern oder Einzelteile der Fahrräder.

 

(3)   Der Entleiher wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass für die Fahrräder kein Vollkaskoschutz und keine Haftpflichtversicherung besteht. Der Entleiher ist daher ausschließlich durch, eine eventuell vom ihm, abgeschlossene Haftpflichtversicherung haftpflichtversichert.

 

 

 

§7 Unfälle

 

(1) Bei Unfällen, an denen außer dem Entleiher auch Eigentum Dritter oder Dritte beteiligt sind, ist der Entleiher verpflichtet, unverzüglich sowohl die Polizei als auch den Verleiher zu verständigen. Der Entleiher ist verpflichtet, außer bei zwingenden anderen Umständen, bis zum Abschluss der polizeilichen Unfallaufnahme am Unfallort zu verbleiben und Maßnahmen zu ergreifen, die der Beweissicherung und der Schadensminderung dienen. Der Entleiher darf bei einem Unfall keine Schuldanerkenntnis, keine Haftungsübernahme oder eine Erklärung mit vergleichbarer rechtlicher Wirkung abgeben.

 

(2) Widrigenfalls haftet der Entleiher für den auf Seiten des Verleihers entstehenden Schaden.

 

 

 

 

 

 

 

§ 8 Anwendbares Recht, Gerichtsstand

 

(1) Es gilt deutsches Recht.

 

(2) Ist der Entleiher ein Kaufmann, der nicht zu den Minderkaufleuten gehört, und ist die streitige Geschäftsbeziehung dem Betriebe seines Handelsgewerbes zuzurechnen, so kann der Verleiher diesen Entleiher an dem zuständigen Gericht in Stuttgart oder bei einem anderen zuständigen Gericht verklagen; dasselbe gilt für eine juristische Person des öffentlichen Rechts und für öffentlich-rechtliche Sondervermögen. Der Verleiher kann von diesen Entleihern nur an dem zuständigen Gericht in Stuttgart verklagt werden.

 

§ 9 Sonstiges/Gültigkeit/Salvatorische Klausel

 

(1) Der Verleiher kann ohne Angabe von Gründen die Ausleihe aller oder einzelner Fahrräder einstellen oder auch einzelnen Personen untersagen.

 

(2) Es gilt deutsches Recht. Mündliche Nebenabsprachen bestehen nicht. Die Rechtsunwirksamkeit einzelner Teile und Bestimmungen dieser Nutzungsbedingungen berührt deren Gültigkeit im Übrigen nicht. Eine ungültige Bestimmung ist durch eine wirksame, die wirtschaftlich der Ungültigen möglichst Nahe kommt, zu ersetzen.